Flawil, Gemeinde Flawil, Burgauer Offnung
Titre du manuscrit: Die Burgauer Offnung von 1469
Période: 10 August 1469
Support: Pergament
Volume:
37 Bll.
Format: 21 x 31 cm
Sommaire:
Die Burgauer Offnung von 1469 ist ein mittelalterliches Rechtsbuch. Es regelt das Verhältnis zwischen den Gerichts-, Hof- oder Markgenossen eines Gerichtskreises (hier das Niedergericht Burgau bei Flawil) und dessen Gerichtsherrn, dem Vogt. Dies war zu jener Zeit Rudolf IX. Giel von Glattburg, ein Ministerialer des Abtes des Klosters St. Gallen.
Die Burgauer Gerichtsgenossen einigten sich 1469 mit ihrem Vogt auf 114 Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten von Gerichtsherr und Gerichtsgenossen voneinander abgrenzen, eine Gerichts- und Gemeindeordnung aufstellen, Bussen für strafrechtliche Vergehen festhalten, zivilrechtliche Belange wie Schuld- und Betreibungsrecht regeln. Sie blieb bis 1798 in Kraft. Offnungen halten uraltes, bisher mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht fest. Die Gesetzgebung oder deren einschlägige Artikel wurden jeweils an den Gerichtstagen den Gerichtsgenossen vorgelesen (eröffnet > Offnung). Das Dokument gibt Einblick in die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im ausklingenden 15. Jahrhundert.
Die schriftliche Niederlegung dürfte im Zusammenhang mit dem 1468 erfolgten Kauf der Grafschaft Toggenburg durch den St. Galler Abt Ulrich Rösch erfolgt sein. Er kaufte die Grafschaft von den Freiherren von Raron, Erben der ausgestorbenen Grafen von Toggenburg.
Ursprünglich waren die Offnungen von Flawil, Gebhartschwil, Uffhoven und Rudlen sowie von Burgau in einem einzigen Band vereinigt.
Die Flawiler Offnung (bis Seite 17) ist herausgetrennt und separat gebunden worden.
Vorangehend zur Burgauer Offnung (Seiten 29ff.) auf Seiten 18-28 ist die Offnung zu „gebhartschwil, uffhoven und rudeln“ niedergeschrieben.
Die Burgauer Gerichtsgenossen einigten sich 1469 mit ihrem Vogt auf 114 Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten von Gerichtsherr und Gerichtsgenossen voneinander abgrenzen, eine Gerichts- und Gemeindeordnung aufstellen, Bussen für strafrechtliche Vergehen festhalten, zivilrechtliche Belange wie Schuld- und Betreibungsrecht regeln. Sie blieb bis 1798 in Kraft. Offnungen halten uraltes, bisher mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht fest. Die Gesetzgebung oder deren einschlägige Artikel wurden jeweils an den Gerichtstagen den Gerichtsgenossen vorgelesen (eröffnet > Offnung). Das Dokument gibt Einblick in die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im ausklingenden 15. Jahrhundert.
Die schriftliche Niederlegung dürfte im Zusammenhang mit dem 1468 erfolgten Kauf der Grafschaft Toggenburg durch den St. Galler Abt Ulrich Rösch erfolgt sein. Er kaufte die Grafschaft von den Freiherren von Raron, Erben der ausgestorbenen Grafen von Toggenburg.
Ursprünglich waren die Offnungen von Flawil, Gebhartschwil, Uffhoven und Rudlen sowie von Burgau in einem einzigen Band vereinigt.
Die Flawiler Offnung (bis Seite 17) ist herausgetrennt und separat gebunden worden.
Vorangehend zur Burgauer Offnung (Seiten 29ff.) auf Seiten 18-28 ist die Offnung zu „gebhartschwil, uffhoven und rudeln“ niedergeschrieben.
Provenance du manuscrit:
- Das Buch war dem jeweiligen Burgauer Ammann (Gerichtsvorsitzenden) anvertraut.
- Nach 1798 ging sie infolge der Aufhebung des Niedergerichts in den Besitz der Dorfkorporation Burgau über.
Acquisition du manuscrit: Nach deren Verschmelzung mit Flawil kam sie in die Obhut der Politischen Gemeinde Flawil.
Bibliographie:
- Max Gmür, Flawil, in: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen, Aarau 1906, Bd. 2 S. 74.
- Jakob Leutwyler, Flawil – Geschichtliche Betrachtungen (1949), S. 29-38.
- Jakob Leutwyler, Flawil – in Wort und Bild (1958), Jubiläumsschrift zur 1100-Jahrfeier, S. 30-32.
- Walter Müller, Die Offnungen der Fürstabtei St. Gallen (ein Beitrag zur Weistumsforschung), Konstanz 1964.